Wappen Sachsen

Das Wappen des Freistaats Sachsen entspricht im Wesentlichen dem kleinen Wappen des früheren Königreichs Sachsen. Letzteres war unter anderem mit einer Krone verziert und von zwei Löwen flankiert. Es Wappen in seiner heutigen Form wurde bereits durch den ersten Freistaat Sachsen zwischen 1919 und 1933 benutzt.

Gestaltet ist das Wappen in Form von je fünf waagerecht verlaufenden schwarzen und goldenen Balken, wobei der oberste Balken schwarz ist. Geteilt wird das Wappenfeld durch einen von links oben nach rechts unten verlaufenden Rautenkranz in grüner Farbe. Die je vier großen und drei kleinen Rauten selbst sind in gotischem Stil gehalten.

Das Wappen mit den schwarzen und goldenen Streifen stammt ursprünglich vom Adelsgeschlecht der Askanier. Dieses hatte seinen zentralen Wirkungskreis während des Hoch- und Spätmittelalters in der Region zwischen Harz und Fläming. Die wichtigsten Sitze der Askanier waren die Stammburgen in Ballenstedt und Aschersleben sowie die Burg Anhalt. Aufgrund dieser zentralen Lage im Norden Deutschlands hatten die Askanier großen Anteil an der politischen Entwicklung nicht nur in Sachsen, sondern auch in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Die Askanier starben im Jahre 1422 aus. Erhalten blieb lediglich die anhaltische Linie, welche damit heute als letzter Zweig das Geschlecht der Askanier vertritt.

Hinsichtlich der Rauten geht die Wissenschaft davon aus, dass diese von einem Verzicht der Herzöge von Sachsen Wittenberg auf die Stammlande ihres Geschlechts im niedersächsischen Lauenburg zurück zu führen sind, welcher sich um das Jahr 1200 ereignete. Es gibt aber auch eine Legende, welche auf Herzog Bernhard aus dem Geschlecht der Askanier zurückgeht. Dieser war im Jahr 1181 anstelle von Heinrich dem Löwen aus dem Haus der Welfen zum Herzog von Sachsen ernannt worden. Bei einem durch Friedrich Barbarossa abgehaltenen Hoftag trug Bernhard von Askanien ein Schild mit den aus Ballenstedt stammenden schwarzen und goldenen Balken. Aufgrund der großen Sommerhitze an diesem Tag trug Kaiser Barbarossa einen Rautenkranz aus Weinlaub auf seinem Haupt. In dem er diesen abnahm und über das Schild von Bernhard hängte stiftete er der Sage nach das bis heute bestehende Wappen von Sachsen.

Aufgrund des Endes der Askanier im frühen 15. Jahrhundert wurden das Herzogtum und damit auch die Kur Sachsen durch den deutschen Kaiser Sigismund dem Markgrafen Friedrich dem Streitbaren von Meißen verliehen. Damit übernahm das Haus der Wettiner die Herrschaft in Sachsen und behielt diese bis zum Ende des Königreichs Sachsen im Jahr 1918 bei. Das Machtzentrum Sachsens verlagerte sich damit elbaufwärts in Richtung Süden. Mit der Übertragung des Herzogtums ging auch die Kurfürstenwürde auf das Haus Wettin über. Neben den Erzbistümern Köln, Mainz und Trier sowie dem Pfalzgrafen vom Rhein, dem Markgraf Brandenburg und dem König von Böhmen war der Herzog von Sachsen seit jeher einer der klassischen sieben Kurfürsten. Entsprechend ging auch das bisherige Wappen der Askanier auf das Haus Wettin über.

Eine Besonderheit in Sachsen ist, dass die Landesflagge sich nicht auf die heraldischen Farben des Landeswappens bezieht, da diese in den Farben Weiß und Grün gehalten ist. Bis zu den Befreiungskriegen gegen Napoleon waren die Farben der Landesflagge Sachsens Schwarz und Gold. Während der Kämpfe des Jahres 1815 am Rhein kam es jedoch aufgrund der rein weißen Kokarde der sächsischen Truppen mehrfach zu Verwechslungen mit anderen Kontingenten. Die sächsischen Kokarden erhielten daher einen grünen Kranz. Nach siegreicher Rückkehr aus dem Feld wurde König Friedrich August der Erste von Sachsen zuhause in Dresden bereits mit einer grün-weißen Beflaggung empfangen.

Die Verwendung des Wappens des Freistaats Sachsen ist im „Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen“ festgelegt, welches am 18. November 1991 erlassen wurde. § 1 des Gesetzes definiert das kleine Staatswappen Sachsens in der heutigen Form und lässt in Absatz 2 die Möglichkeit der späteren Einführung eines großen Staatswappens ausdrücklich offen. § 3 legt fest, dass die Bestimmung der zur Führung des Wappens berechtigten Stellen der Staatsregierung obliegt und durch diese per entsprechender Rechtsverordnung erfolgt.